Allgemeine Geschäftsbedingungen Cruise and Ride
1. Abschluss eines Reisevertrages!
Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich, fernmündlich oder durch andere Fernkommunikationsmittel vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtungen der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtungen der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht. Der Vertrag kommt durch die E-Mail-Bestätigung des Veranstalters zustande. Die Teilnahme ist ab 18 Jahren. Jugendliche können nur mit einer unterschriebenen Einverständniserklärung der Eltern, bei unseren Fahrten teilnehmen. Die Erklärung kann per e-mail, Telefon oder Fax angefordert werden.
Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluß wird der Reiseveranstalter dem Kunden die Reisebestätigung aushändigen. Weicht der Inhalt der Bestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist die Annahme gegenüber dem Reiseveranstalter erklärt. Der Veranstalter kann 2 Wochen vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. Der bereits gezahlte Reisepreis wird in vollem Umfang erstattet. Weitere Ansprüche bestehen nicht. Wird die Durchführung der Reise infolge, bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können beide Vertragsparteien den Reisevertrag kündigen (§ 651j BGB).
2. Bezahlung
Zahlungen auf den Reisepreis vor der Beendigung der Reise dürfen nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB verlangt werden und erfolgen. Mit Vertragsabschluss wird eine Anzahlung in Höhe von 15 v. H. des Reisepreises fällig. Weitere Zahlungen werden zu vereinbarten Terminen, Restzahlungen bei Aushändigung oder Zugang der Reiseunterlagen fällig, sofern die Reise nicht mehr aus den in Nummer 7.b) genannten Gründen abgesagt werden kann. Davon abweichend kann der volle Reisepreis auch ohne die Aushändigung eines Sicherungsscheins verlangt werden, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung eingeschlossen ist und der Reisepreis 75 EUR nicht übersteigt. Kommt der Kunde mit der Zahlung des Reisepreises teilweise oder vollständig in Verzug, ist der Reiseveranstalter nach Mahnung und Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz entsprechend Nummer 5.1 zu verlangen.
3. Leistungen und Prospektangaben
Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im Prospekt, bzw. in der Reisebestätigung. Die in dem Prospekt enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Der Reiseveranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, vor Vertragsabschluß berechtigte Leistungs- und Preisänderungen zu erklären, über die der Reisende selbstverständlich informiert wird. Eine vorvertragliche Preisanpassung kann insbesondere aus folgenden Gründen notwendig werden:
1. aufgrund einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Veröffentlichung des Prospekts,
2. wenn die vom Kunden gewünschte und im Prospekt ausgeschriebene Pauschalreise nur durch den Einkauf zusätzlicher Kontingente nach Veröffentlichung des Prospektes verfügbar ist.
Abweichende Leistungen, z.B. aus anderen Prospekten der Leistungsträger, sowie Sonderwünsche, die den Umfang der vorgesehenen Leistungen verändern, sind nur verbindlich, wenn sie von dem Reiseveranstalter ausdrücklich bestätigt werden. Einzelne Fremdleistungen anderer Unternehmen, die nicht Bestandteil einer Pauschalreise sind und die ausdrücklich im fremden Namen vermittelt werden, wie z.B. Nur-Flug, Mietwagen, Ausflüge und sonstige Veranstaltungen, sind keine eigenen Leistungen des Reiseveranstalters.
4. Leistungs- und Preisänderungen
4.1 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Reiseveranstalter verpflichtet sich, den Kunden über Leistungsänderungen oder abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Im Fall einer nachträglichen, erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter eine solche Reise ohne Mehrpreis aus seinem Angebot anbieten kann. Gegebenenfalls wird dem Kunden eine kostenlose Umbuchung angeboten.
4.2 Dem Reiseveranstalter bleibt vorbehalten, den im Reisevertrag vereinbarten Reisepreis bei einer Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Veränderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Maßgabe der folgenden Regelungen zu ändern, sofern zwischen Vertragsschluss und Reisebeginn mehr als 4 Monate liegen und die zur Veränderung führenden Umstände bei Vertragsschluss weder eingetreten noch für den Reiseveranstalter vorhersehbar waren: Erhöhen sich die bei Abschluss des Vertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Reiseveranstalter
a) bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Preiserhöhung den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) in anderen Fällen die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels teilen und den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz verlangen.
Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem Reiseveranstalter erhöht, kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5 v. H. ist der Kunde berechtigt vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter eine solche Reise ohne Mehrpreis aus seinem Angebot anbieten kann.
4.3 Der Reisende hat die unter 4.1 und 4.2 genannten Rechte unverzüglich nach der Erklärung der Änderung der Reiseleistung oder des Reisepreises durch den Reiseveranstalter bei diesem geltend zu machen. Diesbezüglich wird Schriftform empfohlen.
5.Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen
5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei dem Reiseveranstalter. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der Reiseveranstalter Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen fordern. Maßgeblich für die Berechnung des Ersatzes ist der Reisepreis unter Abzug der ersparten Aufwendungen und etwaigen anderweitigen Verwendungen der Reiseleistungen. Der Reiseveranstalter kann diesen Anspruch auch unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen sowie des gewöhnlich möglichen Erwerbs durch etwaige anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen entsprechend der nachfolgenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren. In jedem Fall bleibt es den Kunden unbenommen, den Nachweis zu führen, dass dem Reiseveranstalter im Zusammenhang mit dem Rücktritt keine oder geringere Kosten entstanden sind.
Bei Busreisen (Bustrips) werden
bis 30. Tag vor Reiseantritt 40 % des Gesamtpreises
bis 22. Tag vor Reiseantritt 50 % des Gesamtpreises
bis 15. Tag vor Reiseantritt 60 % des Gesamtpreises
bis 8. Tag vor Reiseantritt 70 % des Gesamtpreises
bis 4. Tag vor Reiseantritt 80 % des Gesamtpreises
ab dem 3. Tag vor Reiseantritt oder bei Nichtantritt der Reise 90 % des Gesamtpreises als Ersatzanspruch gefordert.
Bei Vantrips (Kleinbusreisen mit Eigenanreise) und bei Bed & Ride Angeboten (Pauschalreisen) werden
bis 30. Tag vor Reiseantritt 40 % des Gesamtpreises
bis 22. Tag vor Reiseantritt 50 % des Gesamtpreises
bis 15. Tag vor Reiseantritt 60 % des Gesamtpreises
bis 8. Tag vor Reiseantritt 70 % des Gesamtpreises
bis 4. Tag vor Reiseantritt 80 % des Gesamtpreises
ab dem 3. Tag vor Reiseantritt oder bei Nichtantritt der Reise 90 % des Gesamtpreises als Ersatzanspruch gefordert
Bei Flugreisen mit Charter- oder Linienfluggesellschaften werden
bis 30. Tag vor Reiseantritt 40 % des Gesamtpreises
bis 22. Tag vor Reiseantritt 50 % des Gesamtpreises
bis 15. Tag vor Reiseantritt 60 % des Gesamtpreises
bis 8. Tag vor Reiseantritt 70 % des Gesamtpreises
bis 4. Tag vor Reiseantritt 80 % des Gesamtpreises
ab dem 3. Tag vor Reiseantritt oder bei Nichtantritt der Reise 90 % des Gesamtpreises als Ersatzanspruch gefordert.
Andere Reisearten werden hinsichtlich der Rücktrittsfolgen entsprechend den in diesen Reisebedingungen entwickelten Grundsätzen behandelt.
5.2 Werden auf Kundenwunsch nach der Buchung der Reise für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit stehende Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart oder -klasse vorgenommen (Umbuchung), ist der Reiseveranstalter berechtigt, entsprechend der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt pro Reisenden zu erheben: Flugreisen mit Charter- oder Linienfluggesellschaften
bis 90. Tag vor Reiseantritt 30,00 EUR
bis 30. Tag vor Reiseantritt 50,00 EUR
Änderungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den Bedingungen gemäß Nummer 5.1 und durch Neuanmeldung durchgeführt werden. 5.3 Bis zum Reisebeginn (unter Berücksichtigung des für die Organisation erforderlichen Zeitraums) kann der Reisende verlangen, dass statt seiner Person ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt eine dritte Person in den Vertrag ein, so haften diese und der Reisende (Anmelder) gegenüber dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen Gründen nicht in Anspruch, so wird sich der Reiseveranstalter bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn eine Erstattung nicht möglich gemacht werden kann.
7. Rücktritt und Kündigung durch Reiseveranstalter
Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
a) Ohne Einhaltung einer Frist
Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter deshalb den Vertrag, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis, er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt.
b) 2 Wochen vor Reiseantritt
Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Bereits geleistete Zahlungen auf den Reisepreis erhält der Kunde zurück.
8. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Reiseveranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von beiden Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten den Reisenden zur Last.
9. Haftung des Reiseveranstalters
9.1 Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für:
(1) Die gewissenhafte Reisevorbereitung
(2) die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger
(3) die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Prospekten angegebenen Reiseleistungen, sofern der Reiseveranstalter nicht
gemäß Nummer 3 vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben erklärt hat
(4) die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen.
9.2 Der Reiseveranstalter haftet entsprechend Nr. 11 für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Personen.
10. Vermittlung von Mietwagen bei Vantrip-Angeboten
10.1 Allgemeines
a) Cruise and Ride vermietet keine Mietfahrzeuge, sondern tritt lediglich als Vermittlerin auf. Mit Cruise and Ride schließt der Nutzer daher einen Vermittlungsvertrag zu den nachfolgenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (im Folgenden „AGB“), mit denen der Nutzer sich durch die Nutzung der Seite einverstanden erklärt.
b) Der Vertrag über die Nutzung des Mietwagens kommt mit dem Autovermieter vor Ort (zusammen "Mietwagenanbieter") und dem Leistungsnehmer zustande. Für diese Verträge mit den Vermietern gelten die AGB des jeweiligen Vermieters. Der Leistungsnehmer erhält vom "Mietwagenanbieter" einen Voucher mit den gültigen Vertragsbedingungen im Voraus ausgehändigt.
10.2 Vertragsgegenstand
a) Der Nutzer hat die Möglichkeit, über Cruise and Ride einen Mietwagen zu reservieren. Mit Ausfüllen der Formularfelder und Abschluss des Buchungsvorganges beauftragt der Kunde Cruise and Ride, einen Mietwagen zu vermitteln, d.h. die Informationen des Nutzers an die jeweiligen Mietwagenanbieter weiterzuleiten. Die vertragliche Verpflichtung von Cruise and Ride beschränkt sich auf die ordnungsgemäße Vermittlung des gebuchten Mietwagens. Die Erbringung der gebuchten Leistung als solche ist nicht Bestandteil der Vertragspflichten von Cruise and Ride.
b) Der Nutzer ist verpflichtet, die ihm übermittelte Buchungsbestätigung unverzüglich auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen und den Mietwagenanbieter, bei dem die Buchung erfolgt ist, auf eventuelle Unrichtigkeiten hinzuweisen. Ein verspäteter Hinweis auf Unrichtigkeiten oder Abweichungen kann nicht berücksichtigt werden und berechtigt insbesondere nicht zum Rücktritt von dem Vertrag.
c) An die Buchung ist der Kunde ab der Annahme des Auftrages durch Cruise and Ride oder durch den Mietwagenanbieter, d.h. ab Erhalt der schriftlichen (insbesondere per E-Mail) Bestätigung gebunden. Für den Fall, dass Cruise and Ride oder der Mietwagenanbieter die Buchung nicht innerhalb von 72 Stunden entsprechend bestätigt, entfällt die Bindung des Kunden an den Auftrag.
d) Die Buchungsbestätigung muss bei Abholung des Mietwagens vorgezeigt werden. Cruise and Ride haftet als Vermittler ausschließlich für die ordnungsgemäße Erbringung der Mietwagenvermittlung. Eine Haftung für vor Ort aufgrund der Nichtvorlage der Buchungsbestätigung nicht zustande kommende Mietverträge oder ein hieraus folgendes Scheitern der Fahrzeugübernahme wird nicht übernommen.
e) Im Falle von Mängeln der Vermittlungsleistung sind diese der Firma Cruise and Ride unverzüglich anzuzeigen und Gelegenheit zur Abhilfe zu geben. Unterbleibt eine solche Anzeige schuldhaft, entfallen diesbezügliche Ansprüche aus dem Vermittlungsvertrag insoweit, als dass eine zumutbare Abhilfe seitens der Cruise and Ride möglich gewesen wäre.
10.3 Haftung
a) Da die Erbringung der Vermietungsleistung dem jeweiligen Mietwagenanbieter obliegt und nicht Gegenstand des mit Cruise and Ride bestehenden Vertragsverhältnisses ist, haftet Cruise and Ride nicht für diese, insbesondere nicht für Durchführung und Qualität.
b) Die verschiedenen Angaben zu den Vermietungsleistungen beruhen auf denen der jeweiligen Mietwagenanbieter. Sie sind keine Zusicherung der Firma Cruise and Ride. Cruise and Ride übernimmt daher keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität oder sonstige Qualität solcher Inhalte und schließt ihre Haftung insoweit aus. Sämtliche auf den Webseiten dargestellten Vermietungsleistungen sind nur begrenzt verfügbar. Cruise and Ride haftet nicht für die Verfügbarkeit einer Leistung zum Zeitpunkt der Buchung. Es sei denn, dass der Firma Cruise and Ride unrichtige Angaben bekannt waren oder unter Anwendung branchenüblicher Sorgfalt hätten bekannt sein müssen. Im letzteren Falle ist die Haftung jedoch auf Fälle grober Fahrlässigkeit/des Vorsatzes beschränkt.
c) Cruise and Ride haftet dem Nutzer/Leistungsnehmer gegenüber nur für eine ordnungsgemäße Vermittlung im Rahmen der Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmannes, d.h. für alle mit der Vermittlung in Zusammenhang stehenden Verrichtungen wie z.B. Reservationen, korrekte Buchungen.
d) Die Firma Cruise and Ride haftet nicht für Folgen höherer Gewalt. Dazu zählen u.a. Kriege und innere Unruhen, Terroranschläge, Flugzeugentführungen, Arbeitskampfmassnahmen, Naturkatastrophen, Feuer, Stromausfälle und Maßnahmen von Behörden. Außerdem ist eine Haftung der Firma Cruise and Ride ausgeschlossen, soweit die nicht gehörige Erfüllung des Vermittlungsvertrages auf Versäumnissen des Nutzers/Leistungsnehmers beruht oder/und durch ein Ereignis und/oder Verhalten Dritter verursacht wird, welches trotz geforderter Sorgfalt nicht vorhersehbar oder abwendbar war.
10.4 Stornierung
Stornierungen können nur per Email an buchung@cruiseandride.de während der Öffnungszeiten (Montag - Freitag: 10-17 Uhr) vorgenommen werden. Außerhalb dieser Öffnungszeiten können Sie nur beim Mietwagenanbieter zu dessen Konditionen stornieren.
11. Gewährleistung
a) Abhilfe
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Reiseveranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.
b) Minderung des Reisepreises
Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) verlangen. Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
c) Kündigung des Vertrages
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Der Reisende schuldet dem Reiseveranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen anteiligen Reisepreis, es sei denn, dass die in Anspruch genommenen Leistungen für ihn ohne Interesse waren.
d) Schadensersatz
Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
12. Beschränkung der Haftung
12.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
12.2 Für Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Reiseveranstalter aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung des Reiseveranstalters bei Sachschäden je Kunde und Reise auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen. 11.4 bleibt unberührt, auch soweit die Haftung dort über die vorstehende Beschränkung hinaus geht.
12.3 Ein Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die vom Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
12.4 Kommt dem Reiseveranstalter die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und dem Montrealer Übereinkommen. Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern der Reiseveranstalter in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen. Kommt dem Reiseveranstalter bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtgesetzes.
12.5 Für Fremdleistungen anderer Unternehmen, die nicht Bestandteil einer Pauschalreise sind und die ausdrücklich im fremden Namen vermittelt werden (wie z.B. Nur-Flug, Mietwagen, Ausflüge, Sport- und Kulturveranstaltungen, etc.) haftet der Reiseveranstalter nur als Vermittler. Die Haftung für Vermittlungsfehler ist entsprechend den vorstehenden unter 11.1 bis 11.4 genannten Grundsätzen beschränkt.
13. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmung mitzuwirken und eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Fehlt eine örtliche Reiseleitung, sind Mängelanzeigen und Abhilfeverlangen an den Reiseveranstalter an dessen Sitz zu richten. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung bzw. Schadensersatz nicht ein.
14. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Abweichend davon sind Gepäckverluste innerhalb von 7 Tagen und Gepäckverspätungen innerhalb von 21 Tagen nach Aushändigung zu melden. Vertragliche Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c-f BGB mit Ausnahme solcher Ansprüche, die auf Ersatz eines Körperoder Gesundheitsschadens wegen eines vom Reiseveranstalter zu vertretenden Mangels gerichtet oder auf grobes Verschulden des Reiseveranstalters oder seiner Erfüllungsgehilfen gestützt sind, verjähren in 12 Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Reiseveranstalter oder dessen Haftpflichtversicherer die Ansprüche schriftlich zurückweist. Andere Ansprüche unterliegen den gesetzlichen Verjährungsfristen.
15. Paß-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen
15.1 Cruise and Ride steht dafür ein, dass Kunden, die Staatsangehörige der Europäischen Gemeinschaft sind, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt unterrichtet werden. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.
15.2 Cruise and Ride haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende uns mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass die Verzögerung von uns zu vertreten ist.
15.3 Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten der Zoll- und Devisenvorschriften. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn der Kunde durch den Veranstalter schuldhaft nicht, unzureichend oder falsch unterrichtet wurde.
15.4. Der Reisende sollte sich zusätzlich über Infektions- und Impfschutz sowie andere Prophylaxemaßnahmen rechtzeitig informieren; ggf. sollte ärztlicher Rat zu Thrombose- und anderen Gesundheitsrisiken eingeholt werden. Auf allgemeine Informationen, insbesondere bei den Gesundheitsämtern, reisemedizinisch erfahrenen Ärzten, Tropenmedizinern, reisemedizinischen Informationsdiensten oder der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung wird verwiesen. Unberührt bleiben unsere gesetzlichen Informationspflichten.
16. Informationspflicht zur Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Nach der EU-VO 2111/2005 ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Kunden bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft der im Zusammenhang mit der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen zu informieren. Steht die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, ist zunächst die wahrscheinliche Fluggesellschaft zu benennen und der Kunde entsprechend zu informieren, sobald die ausführende Fluggesellschaft feststeht. Bei einem Wechsel der ausführenden Fluggesellschaft hat der Reiseveranstalter den Kunden unverzüglich hierüber zu informieren. Die Informationen über die ausführende Fluggesellschaft im Sinne der EU-VO 2111/2005 begründen keinen vertraglichen Anspruch auf die Durchführung der Luftbeförderung mit der genannten Fluggesellschaft und stellen keine Zusicherung dar, es sei denn, eine entsprechende Zusicherung ergibt sich aus dem Reisevertrag. Soweit es in zulässiger Weise vertraglich vereinbart ist, bleibt dem Veranstalter ein Wechsel der Fluggesellschaft ausdrücklich vorbehalten. Die von der EU-Kommission auf der Basis der EU-VO 2111/2005 veröffentlichte „gemeinschaftliche Liste“ unsicherer Fluggesellschaften ist auf der Internet-Seite des Veranstalters oder unter http://ec.europa.eu/transport/air-ban/list_de.htm (den dortigen Links zur jeweils aktuellen Liste folgen) abrufbar und wird Ihnen vor der Buchung auf Wunsch auch übersandt.
17. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.
18. Vermittlung von Mietwagen bei Vantrip-Angeboten
18.1 Allgemeines
a) Cruise and Ride selbst vermietet keine Fahrzeuge. Mit Cruise and Ride schließt der Nutzer daher einen Vertrag über die Vermittlung eines Gebrauchsüberlassungsvertrages über einen Mietwagen zu den nachfolgenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (im Folgenden „AGB“ genannt). Der Nutzer erklärt sich durch die Nutzung dieser Webseite mit diesen AGB einverstanden und bestätigt zugleich, dass er die AGB vor seiner Anmeldung / Reservierung gelesen und zur Kenntnis genommen hat.
b) Cruise and Ride nimmt die Anmeldungen bzw. Reservierungen der Nutzer entgegen und vermittelt den Abschluss eines Gebrauchsüberlassungsvertrages zwischen dem Nutzer und dem Mietwagenanbieter. Vertragspartnerin eines vom Nutzer geschlossenen Vertrages über die Gebrauchsüberlassung eines Mietwagens wird ausschließlich der Mietwagenanbieter. Für die Verträge über die Gebrauchsüberlassung eines Mietwagens gelten daher ausschließlich die AGB des jeweiligen Mietwagenanbieters.
18.2 Vertragsgegenstand
a) Mit der Anmeldung /Reservierung beauftragt der Nutzer Cruise and Ride verbindlich mit der Vermittlung eines Gebrauchsüberlassungsvertrages über einen Mietwagen zwischen ihm und dem Mietwagenanbieter. Anmeldungen / Reservierungen können vom Nutzer schriftlich oder auf elektronischem Wege (z.B. E-Mail) vorgenommen werden.
b) Die Anmeldungen / Reservierungen werden dem Nutzer durch Cruise and Ride oder den Mietwagenanbieter schriftlich oder elektronisch (z.B. per E-Mail) bestätigt.
c) An die Buchung ist der Nutzer ab dem Zugang Annahme Betätigung der Anmeldung / Reservierung durch Cruise and Ride oder durch den Mietwagenanbieter vertraglich gebunden. Für den Fall, dass Cruise and Ride oder der Mietwagenanbieter die Anmeldung / Reservierung nicht innerhalb von 72 Stunden bestätigt, entfällt die Bindung des Nutzers. Sämtliche auf den Webseiten der Cruise and Ride dargestellten Leistungen sind nur begrenzt verfügbar. Cruise and Ride haftet nicht für die Verfügbarkeit einer angebotenen Leistung zum Zeitpunkt der Buchung / Anmeldung.
d) Nutzer sind verpflichtet, die ihnen zugegangene Bestätigung ihrer Anmeldung /Reservierung unverzüglich auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und Cruise and Ride oder den jeweiligen Mietwagenanbieter auf Unrichtigkeiten oder Abweichungen hinzuweisen. Ein verspäteter Hinweis auf Unrichtigkeiten oder Abweichungen kann nicht berücksichtigt werden und berechtigt insbesondere nicht zum Rücktritt vom Vertrag.
e) Die Bestätigung der Anmeldung / Reservierung muss bei Abholung des Mietwagens durch den Nutzer vorgezeigt werden. Cruise and Ride haftet als Vermittler des Gebrauchsüberlassungsvertrages nicht für aus dem Grund der Nichtvorlage der Buchungsbestätigung nicht zustande kommende Mietverträge zwischen dem Mietwagenanbieter und dem Nutzer oder ein darauf begründetes Scheitern der Fahrzeugübernahme durch den Mieter.
f) Angaben über den Gebrauchsüberlassungsvertrag beruhen auf den Informationen des Mietwagenanbieters. Cruise and Ride gibt keine eigenen Zusicherungen oder Garantien für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der dem Nutzer vermittelten Informationen. Soweit Informationen über den Gebrauchsüberlassungsvertrag eines Mietwagens und dessen Inhalt durch Cruise and Ride an den Kunden weitergegeben werden, ist damit keine eigene Haftung oder Zusicherung durch Cruise and Ride verbunden. Cruise and Ride übernimmt insbesondere auch keine Haftung oder Garantie für den Erfolg des Gebrauchsüberlassungsvertrages des Mietwagens.
18.3 Haftung
a) Bei Vorliegen eines Mangels der Leistungserbringung durch Cruise and Ride kann der Nutzer unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den Cruise and Ride nicht zu vertreten hat.
b) Die vertragliche Haftung von Cruise and Ride für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Preis ihrer Leistungen beschränkt, soweit ein Schaden des Nutzers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch Cruise and Ride herbeigeführt wird oder soweit Cruise and Ride für einen dem Nutzer entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
c) Für alle gegen Cruise and Ride gerichteten Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Preises der Vertragsleistung beschränkt.
d) Die Abtretung von Ansprüchen gegen Cruise and Ride ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht unter Familienangehörigen oder innerhalb einer gemeinsam angemeldeten Gruppe.
e) Jeder Nutzer ist verpflichtet, bei Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen daran mitzuwirken, evtl. Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.
18.4 Verjährung / Fristen
a) Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Vertragsleistung durch Cruise and Ride sind spätestens innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Vertragsleistung gegenüber Cruise and Ride geltend zu machen. Nach Fristablauf kann der Nutzer Ansprüche nur noch geltend machen, wenn er ohne Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten. Der Tag des Endes der Vertragsleistung wird bei Berechnung der Monatsfrist nicht mitgerechnet.
b) Ansprüche des Nutzers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von Cruise and Ride oder Ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Cruise and Ride oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Cruise and Ride beruhen.
c) Alle übrigen Ansprüche verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, der dem Tag des Endes der Erbringung der vertraglichen Leistung folgt.
d) Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren.
e) Schweben zwischen dem Nutzer und Cruise and Ride Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Nutzer oder Cruise and Ride die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
f) Cruise and Ride haftet nicht wenn ihr die Erbringung ihrer Vertragsleistung aufgrund höherer Gewalt, dazu zählen u.a. Kriege und innere Unruhen, Terroranschläge, Flugzeugentführungen, Arbeitskampfmaßnahmen, Naturkatastrophen, Feuer, Stromausfälle und Maßnahmen von Behörden vollständig oder teilweise unmöglich wurde. Eine Haftung ist auch ausgeschlossen soweit Cruise and Ride an der Erfüllung des Vermittlungsvertrages durch Versäumnisse oder fehlende Mitwirkungshandlungen des Nutzers/Leistungsnehmers ganz oder teilweise gehindert wird.
18.5 Stornierung
Stornierungen können nur per Email an buchung@cruiseandride.de während der Öffnungszeiten (Montag - Freitag: 10-17 Uhr) vorgenommen werden.
19. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Vertrags- und Rechtsverhältnisse zwischen dem Reiseveranstalter und dem Reisenden richten sich nach deutschem Recht. Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend.
Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist für beide Vertragspartner soweit nicht anders vereinbart Stuttgart. Veranstalter ist
Cruise and Ride, Wernerstr. 82, 70469 Stuttgart